Einreise zu beruflichen Zwecken
Einreisebestimmungen für MitarbeiterInnen
Zu beachten: Registrierung vor Einreise, ärztliches Zeugnis sowie das Formular „Quarantäneverpflichtung“ bei Einreise
Pre Travel Clearance (PCT) Registrierungsformular
Ab 11. März darf ein Antigen-Test bei der Einreise statt 72 Stunden nur mehr 48 Stunden alt sein. PCR-Tests gelten weiterhin 72 Stunden. Das Testergebnis kann in deutscher oder englischer Sprache mitgeführt werden. Für Testergebnisse in anderen Sprachen ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich.
Einreise für Pendler ab 10.02.2021
Auch regelmäßige PendlerInnen (mindestens einmal pro Monat aus beruflichen oder privaten Gründen bzw. Ausbildungszwecken einreisen) müssen bei Einreise aus Ländern, die nicht in Anlage A genannt sind, ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis mitführen, das nicht älter als 7 Tage sein darf. Ebenso ist eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance auch für Pendler erforderlich. Diese müssen sich bei jeder Änderung der Daten neu registrieren. Pendler, die seltener als einmal pro Woche einreisen, registrieren sich jeweils vor der Einreise.
NEU: seit 1. April muss die Einreiseregistrierung nur noch einmal pro Monat vorgenommen werden.
Verpflichtende Registrierung VOR der Einreise ab 15. Jänner 2021 (Pre-Travel-Clearance – PTC), auch für regelmäßige PendlerInnen (seit 10. 2.). Insbesondere geht es hierbei um die Adresse des Aufenthalts- bzw. Quarantäneorts, das benutzte Verkehrsmittel zur Einreise, sowie die Bekanntgabe jener Länder, in denen sich die einreisende Person in den vergangenen 10 Tagen aufgehalten hat. Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen u.a. für Transitreisende sowie für Personen, die aus unvorhersehbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen. Das elektronische PTC-Registrierungsformular ist hier abrufbar:
- Pre Travel Clearance (PCT) Registrierungsformulare (deutsch)
- Pre-Travel-Clearance (PCT) registration form (english)
- FAQs zur Einreise und zur PCT-Registrierung (Vorarlberger Landesregierung)
Ärztliches Zeugnis
Unverändert gilt, dass Personen, die zu beruflichen Zwecken aus einem Risikogebiet nach Österreich einreisen, ein ärztliches Zeugnis mitzuführen haben.
Ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Einreiseverordnung dient dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test (PCR-Test) oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Das Zeugnis ist in deutscher Sprache (Anlage C) oder englischer Sprache (Anlage D) vorzulegen.
- Vorlage ärztliches Zeugnis für Einreise (Deutsch, Anlage C)
- Vorlage ärztliches Zeugnis für Einreise (Englisch, Anlage D)
Kann ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als 72 Stunden ist nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten.
Aber: Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt.
Formular Quarantäneverpflichtung
Bei der Einreise ist zusätzlich das Formular „Quarantäneverpflichtung“ (Anlagen E oder F) bereits ausgefüllt mitzuführen.
- Formular “Quarantäneverpflichtung” (Deutsch, Anlage E)
- Formular “Quarantäneverpflichtung” (Englisch, Anlage F)
Die Formulare sowie weitere Informationen unter https://vorarlberg.at/verkehr
Allgemeine Reiseinformationen unter https://winterkodex.vorarlberg.travel/einreise-rueckreise